Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
Seit Jänner 2024 gibt es die FlexKapG, eine neue Kapitalgesellschaft für Start-ups und Gründer/innen. Lesen Sie hier alles über die neue Rechtsform und was das mit der Motivation der Mitarbeiter/innen zu tun hat.
RW/BW-Redaktion, 28. Februar 2024
Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) ist eine neu eingeführte Rechtsform. Sie ist an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) angelehnt, bietet aber zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften (AG) vorbehalten waren.
Mit der FlexKapG durchstarten
Die neue Kapitalgesellschaft soll besonders die Gründung und Führung von Start-ups und kleinen bis mittleren Unternehmen vereinfachen.
Gesetzliche Grundlage der FlexKapG ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Wenn es in diesem Gesetz keine eigene Regelung gibt, gelten die Bestimmungen für die GmbH.
Die FlexKapG ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexKapG auch nur durch eine Person errichtet werden.
Das Stammkapital, das die Gesellschafter/innen aufbringen müssen, wurde – sowohl bei der GmbH als auch bei der FlexKapG – von € 35.000,– auf € 10.000,– herabgesetzt.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen FlexKapG und GmbH
Stammeinlagen
Der Mindestbetrag für die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter/innen beträgt bei der FlexKapG nur € 1,– statt € 70,– bei der GmbH.
Schriftliche Abstimmung
Die FlexKapG bringt Erleichterungen für Abstimmungen auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschlüsse). Im Gesellschaftsvertrag der FlexKapG kann vorgesehen werden, dass für die schriftliche Abstimmung das Einverständnis aller Gesellschafter/innen nicht notwendig ist und die Einhaltung der Textform ausreicht.
Stimmabgabe
Gesellschafter/innen, die über mehr als eine Stimme verfügen (weil sie z. B. ihre Anteile auch als Treuhänder/in halten), können ihr Stimmrecht uneinheitlich ausüben, also von ihrem Stimmrecht nur teilweise Gebrauch machen oder gleichzeitig für und gegen einen Beschlussantrag stimmen.
Unternehmenswert-Anteile
Der Gesellschaftsvertrag der FlexKapG kann neben herkömmlichen Geschäftsanteilen auch die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen im Ausmaß von unter 25 % des Stammkapitals vorsehen. Diese Sonderform ermöglicht eine vereinfachte Mitarbeiter/innen-Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg.
Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und ein Mitverkaufsrecht (z. B. beim gewinnbringenden Verkauf des Start-ups an Investoren). Sie verfügen aber über kein Stimmrecht und haben auch sonst nur eingeschränkte Rechte. Für die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Schriftform, es ist kein Notariatsakt notwendig.
Form von Anteilsübertragungen
Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Notariatsaktspflicht vorgesehen ist, reicht in der FlexKapG die Errichtung einer (Privat-)Urkunde durch eine/n Notar/in oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin (Ausnahme: Errichtung eines Gesellschaftsvertrages bei der Gründung einer FlexKapG).
Geschäftsanteile
Die Teilung von Geschäftsanteilen ist bei der FlexKapG im Gegensatz zur GmbH immer zulässig (sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird).
Kapitalerhöhung und genehmigtes Kapital
Eine bedingte Kapitalerhöhung ist in der FlexKapG zulässig. Sie kann nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden, z. B. um Gläubiger/innen von Finanzierungsinstrumenten Bezugsrechte zu gewähren oder den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen vorzubereiten.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen (durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen). Dieses genehmigte Kapital kann für Start-ups nützlich sein, etwa für den sukzessiven Beitritt von Investoren oder bei Beteiligungsprogrammen für Mitarbeitende.
Sonstige Finanzierungsformen
Um den Gesellschafter/innen einen weiten Spielraum bei der Kapitalbeschaffung zu geben, wird gesetzlich verankert, dass die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit späteren Bezugs- oder Wandlungsrechten (z. B. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussrechte) zulässig ist.
Beitragsbild: Ground Picture / shutterstock.com
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