Neue Vorgaben für Arbeitsverträge
Mit März 2024 ist die Arbeitsvertragsrecht-Novelle in Kraft getreten. Sie legt die erweiterten gesetzlichen Mindestinhalte für schriftliche Arbeitsverträge und Dienstzettel fest und soll mehr Information und Schutz für die Beschäftigten bringen.
RW/BW-Redaktion, 13. Mai 2024
Schriftliche Arbeitsverträge und Dienstzettel, die ab 28. März 2024 abgeschlossen werden, müssen lt. § 19 Abs. 1 Z. 57 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) erweiterte Vorgaben enthalten. Zuvor abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht abgeändert werden.
Die Neuerungen im Überblick
In der folgenden Tabelle sind die 15 Punkte, die Arbeitsverträge und Dienstzettel für Angestellte und Arbeiter/innen mindestens enthalten müssen, angeführt. Bei Lehrverträgen gilt es diese Punkte zusätzlich zu den laut Berufsausbildungsgesetz erforderlichen Inhalten zu beachten.
Hinweis: Bei den mit * gekennzeichneten Daten ist gem. § 3 Abs. 5 AVRAG ein Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ausreichend.
Ergänzungen zu den Neuerungen
Zu 5. Kündigungsverfahren
Zusätzlich zur Angabe der Kündigungsfristen und -termine muss ab sofort auch auf die formalen Anforderungen an den Kündigungsausspruch hingewiesen werden, z. B. ein allfälliges Schriftformgebot im Kollektivvertrag. Außerdem ist ein Hinweis auf den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 105 ArbVG zu ergänzen.
Andere Kündigungsschutzbestimmungen, wie z. B. der Diskriminierungsschutz gemäß Gleichbehandlungsgesetz (§ 45a AMFG) oder ein besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (Schwangere, begünstigt behinderte Arbeitnehmer/innen o. Ä.) müssen hingegen nicht angeführt werden.
Zu 6. Sitz des Unternehmens
In vielen Fällen ist der Sitz des Unternehmens mit der Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers ident, in einzelnen Fällen kann es aber Abweichungen geben. Eine Einzelunternehmerin kann z. B. ihren Wohnsitz in Mödling, den Sitz ihres Unternehmens aber in Wien haben.
Zu 9. Auszahlung des Entgelts
Die bisherigen Angaben zum Gehalt (Grundgehalt bzw. Grundlohn, Sonderzahlungen, Fälligkeit) sind um die Art der Entgeltauszahlung (bargeldlose Auszahlung mittels Überweisung auf das Bankkonto der beschäftigten Person) sowie um die Entlohnung von allfälligen Überstunden gem. Arbeitszeitgesetz oder anzuwendendem Kollektivvertrag zu ergänzen.
Zu 13. Träger der Sozialversicherung
Es genügt die Anführung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, i.d.R. also der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Träger der Unfallversicherung (AUVA) bzw. Pensionsversicherung (PVA) müssen nicht genannt werden.
Zu 14. Probezeit
In der Praxis beinhalten die meisten Arbeitsverträge bereits Regelungen zur Probezeit. Nun ist die Angabe der Probezeit – sofern eine solche laut Kollektivvertrag oder aufgrund einer getroffenen Vereinbarung gilt – ein verpflichtender Bestandteil des Arbeitsvertrages bzw. Dienstzettels. Die Probezeit darf bei Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeitern maximal einen Monat betragen. (Einzelne Kollektivverträge sehen eine kürzere Probezeit vor.)
Zu 15. Fortbildung
Künftig muss im schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel ein Hinweis auf einen allfälligen Fortbildungsanspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers enthalten sein, z. B. wenn die Fortbildung für die Tätigkeit gesetzlich erforderlich ist oder wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer die Teilnahme an der Fortbildung im Einstellungsgespräch zugesagt worden ist.
Das ist noch zu beachten
Schriftliche Arbeitsverträge und Dienstzettel müssen ab sofort unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei Dienstverhältnissen unter einem Monat und bei fallweisen Beschäftigten gem. § 33 Abs. 3 ASVG.
Das Nichtaushändigen eines Arbeitsvertrages bzw. Dienstzettels ist gesetzlich erstmals unter Strafe gestellt (§ 7a AVRAG). Es drohen Verwaltungsstrafen, die je nach Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen und etwaiger wiederholter Übertretung bis zu € 2.000,– betragen können.
Die beschäftigte Person muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber jede Änderung der genannten Mindestinhalte unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitteilen (§ 2 Abs. 6 AVRAG), es sei denn die Änderung ergibt sich aus
- einer Änderung von gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, auf die verwiesen wurde, oder Änderungen, die das Grundgehalt bzw. den Grundlohn betreffen oder
- einer dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- bzw. Berufsgruppe des Kollektivvertrages (z. B. Biennalsprung).
Neu ist außerdem ein Recht auf Mehrfachbeschäftigung. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber darf eine andere Beschäftigung im Einzelfall dann untersagen, wenn diese der Verwendung der beschäftigten Person abträglich ist (z. B. Konkurrenzverbot) oder wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (z. B. Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
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