Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen und NFTs
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen der Kapitalertragsteuer unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen keinen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Kryptowährungen, die man nach dem 28. Februar 2021 angeschafft hat (Neuvermögen), zählen deshalb zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und fallen seit 1. März 2022 unter den KESt-Satz von 27,5 %.
Kryptowährungen, die man bis zum 28. Februar 2021 angeschafft hat (Altbestände), sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie unterliegen noch den Bestimmungen zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften und somit bei Veräußerung innerhalb der 1-jährigen Behaltefrist dem Einkommensteuertarif.
Für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (realisierte Kursgewinne) ist die Entrichtung von 27,5 % KESt ab dem 1. Jänner 2024 verpflichtend.
Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen zählen etwa Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen wie z. B. Zinsen aus der Verleihung von Kryptowährungen („Lending“) oder der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden („Mining“).
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen entstehen etwa aus dem Verkauf von Kryptowährungen, aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen und aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen.
Freiwillige KESt-Besteuerung bis 31. Dezember 2023
Für Einkünfte bis zum 31. Dezember 2023 besteht noch die Möglichkeit eines freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt wird in diesen Fällen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Es ist somit nicht mehr nötig, dass der Anleger diese Kapitalerträge in seine Steuererklärung aufnimmt, weil mit der Einbehaltung der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist. Wird dieser freiwillige KESt-Abzug jedoch nicht vorgenommen, dann sind diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Besteuerung von NFTs
NFTs (Non-Fungible Token) fallen nicht unter den Begriff der Kryptowährungen, da sie einmalig und nicht teilbar sind und nicht als Tauschmittel fungieren. Für sie gelten nach wie vor die Bestimmungen für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften.
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