Investitionsfreibetrag ab Jänner 2023

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform beschloss die Regierung im Jahr 2022, Unternehmensinvestitionen steuerlich zu fördern:

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die ein Unternehmen nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt hat und die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, kann man seit 1.1.2023 zusätzlich zur Abschreibung einen Investitionsfreibetrag geltend machen.

Der Investitionsfreibetrag macht 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter aus. Für Wirtschaftsgüter, die der Ökologisierung dienen, macht er 15 % aus.

Investitionsfreibetrag 2023

Seit 1. Jänner 2023 können bei ökologischen Investitionen 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden. Foto: AlyoshinE / shutterstock

Mehr Details zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages: 

  • Die angeschafften Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
  • Der Investitionsfreibetrag darf höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,– pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Den Investitionsfreibetrag darf man nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend machen.
  • Den Gewinn darf man nicht durch Pauschalierung ermitteln.
  • Die Abschreibung (AfA) bleibt durch den Investitionsfreibetrag unberührt.
  • Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages erfolgt über die Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann man den Investitionsfreibetrag nicht geltend machen:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter mit einer Sonderform der Abschreibung für Abnutzung (z. B. Gebäude, Kfz – ausgenommen Kfz mit 0 Gramm CO2-Ausstoß)
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter (auch E-Vorführfahrzeuge)
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

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