Körperschaftsteuer 23 % ab 1. Jänner 2024

Der Körperschaftsteuer (KSt oder KÖSt) unterliegt das Einkommen juristischer Personen (= Körperschaften). Im Zuge der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde beschlossen, dass Körperschaften ab 2023 stufenweise weniger Steuern zahlen müssen.

Die Körperschaftsteuer wurde mit 1. Jänner 2023 von bisher 25 % auf 24 % gesenkt und wird mit 1. Jänner 2024 nochmals auf 23 % verringert.

Senkung der Körperschaftsteuer

Die Senkung der Körperschaftsteuer soll Unternehmen steuerlich spürbar entlasten. Foto: Photofex_AUT / shutterstock

Zu den Körperschaften zählen

  • juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine) und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften).

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das Einkommen, das die Körperschaft im Veranlagungszeitraum erzielt hat. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (Gewinnermittlungsvorschriften), sofern das Körperschaftsteuergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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