NEU für Kleinunternehmer/innen: Pauschalierung Einkommensteuer

 

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 können Kleinunternehmer (Jahresumsatz max. € 35.000,–) das steuerpflichtige Einkommen wahlweise auch mittels Pauschalierung ermitteln (bisher nur mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).

 

In diesem Fall wird der Gewinn aus der Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben ermittelt. Für die Betriebsausgaben wird ein Pauschalsatz in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen angesetzt, für Dienstleistungsbetriebe gilt ein reduzierter Satz von 20 %. Zusätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinngrundfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt.

 

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20.01.2020