Steuerlich anerkannt: Pauschale Wertberichtigung von Forderungen und pauschale Rückstellungen
In der steuerlichen Gewinnermittlung musste man das Ausfallrisiko einer Forderung bislang anhand eines konkreten Einzelfalls errechnen. Wertberichtigungen, die allgemeine Forderungsrisiken berücksichtigten, waren steuerlich nicht abzugsfähig.
Durch die COVID-19-Krise sind Unternehmen verstärkt darauf angewiesen, pauschal für unterschiedliche (Ausfall-)Risiken vorzusorgen. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sieht deshalb vor, dass die pauschale Wertberichtigung von Forderungen und die Bildung pauschaler Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten erstmals steuerlich anerkannt sind und somit bei der Berechnung des Bilanzgewinnes abgezogen werden können.
Neue Regelung ab 31.12.2020
Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Forderungen bzw. pauschale Rückstellungen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 endeten, bezeichnet man als „Altbestände“. Die Beträge aus Altbeständen wirken sich steuerlich nicht sofort in voller Höhe aus. Sie können aber über einen Zeitraum von fünf Jahren nachgeholt werden.
Pauschale Wertberichtigung von Forderungen
Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 können Unternehmen eine pauschale Wertberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen bilden:
- Der Pauschalsatz muss auf einer umsichtigen Beurteilung im Sinne des UGB beruhen.
- Schätzungen müssen auf Basis einer vorsichtigen Bewertung durchgeführt werden.
- Erfahrungswerte sind zu berücksichtigen.
- Forderungen, die bereits als Einzelwertberichtigung erfasst sind, können nicht pauschal berichtigt werden.
- Für rechnungslegungspflichtige Unternehmen nach dem UGB ist die Bildung einer pauschalen Wertberichtigung verpflichtend.
Pauschale Rückstellungen
Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 können pauschale Rückstellungen im Sinne des UGB unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden:
- Die Schätzung muss auf einer umsichtigen Beurteilung und auf statistischen Erfahrungswerten beruhen.
- Die Pflicht zur Bildung von Garantierückstellungen ist daher nicht nur nach dem UGB, sondern auch nach dem Steuerrecht für rechnungslegungspflichtige Unternehmen erforderlich.
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